Satzung der Juristischen Studiengesellschaft Regensburg e. V.

§ 1

  1. Die Gesellschaft führt den Namen "Juristische Studiengesellschaft Regensburg e.V.". Sie hat als eingetragener Verein ihren Sitz in Regensburg und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck der Gesellschaft ist, im Kreise von Juristen der verschiedenen Berufszweige rechtliche Fragen aller Art wissenschaftlich zu behandeln. Sie sucht dieses Ziel in erster Linie durch Vorträge und Diskussionen zu erreichen, die den Mitgliedern fachliche Anregung bieten, ihnen die Kenntnisse und Erfahrung aus den einzelnen Rechtsgebieten vermitteln und zugleich ihrer persönlichen Fühlungnahme dienen.
  3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2

  1. Mitglied der Gesellschaft kann jeder sein, der mindestens die Erste juristische Staatsprüfung bestanden oder einen juristischen akademischen Grad erworben hat.
    Mitglieder können ferner sein juristische Personen und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wenn diese nach ihrer Tätigkeit oder ihren Aufgaben an den Zwecken und Zielen der Gesellschaft nach § 1 Abs. 2 interessiert sind.
    Andere an der Rechtswissenschaft und ihrer Förderung interessierte Personen können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn das zur Förderung des Vereinszweckes erwünscht ist.
  2. Über die Aufnahme der Mitglieder, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endigt
    1. durch Austrittserklärung. Diese ist schriftlich gegenüber der Gesellschaft abzugeben und kann zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen; sie muß drei Monate vor dessen Ablauf der Gesellschaft zugehen;
    2. durch Tod des Mitglieds, Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung;
    3. durch Ausschluß. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied dem Ansehen oder den Zwecken der Gesellschaft gröblich zuwiderhandelt oder wenn es mit 2 Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung binnen einer Frist von 2 Wochen zu geben. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
  4. Ein Mitglied hat beim Ausscheiden keinerlei Ansprüche finanzieller Art gegen den Verein.

 

§ 3

 Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

 

§ 4

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ermäßigen oder von der Einziehung von Beiträgen absehen.

 

§ 5

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen, und zwar dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Diese und eventuelle weitere Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Geschäftsführender Vorstand ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister.
    Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist für sich allein für die Gesellschaft vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
  4. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  5. Die Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen gefaßt, die der Vorsitzende einberuft. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes beschlußfähig. Schriftliche Abstimmung ist zulässig. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. In dringenden Fällen ist der Vorsitzende berechtigt, allein zu entscheiden. Er ist jedoch verpflichtet, die Angelegenheit der nächsten Vorstandssitzung zur Beschlußfassung vorzulegen.

 

§ 6

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich wenigstens einmal statt. Sie entscheidet dabei insbesondere über den vom Schatzmeister vorzulegenden Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr und über die Entlastung des Vorstands.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner zu berufen,
    1. wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet,
    2. wenn es der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Die Berufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand der Gesellschaft mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. In der Berufung ist die Tagesordnung anzugeben.
  4. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  6. Über die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen ist.

 

§ 7

  1. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, für den eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt ihr Vermögen an die Universität Regensburg mit der Bindung, die ihr zufließenden Beträge durch ihre juristische Fakultät für Forschungszwecke verwenden zu lassen. Wenn oder soweit die Zuwendung nicht angenommen werden sollte, fällt das Vermögen an das Bayer. Rote Kreuz, Körperschaft des öffentlichen Rechts, München.

 

Beschlossen am 30. Juni 1987

 

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